AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Saxonia Diagnostics GmbH, Nossen („Saxonia“)


I. Anwendungsbereich 

1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) finden auf sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Saxonia Anwendung. 

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten  auch  für  alle  zukünftigen Geschäfte  mit  dem  Besteller. Entgegenstehende  oder  von  diesen  Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn Saxonia diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

II. Vertragsschluss 

1. Angebote von Saxonia erfolgen stets freibleibend.  

2. Ein  Vertrag  steht  unter  der  aufschiebenden  Bedingung,  dass  der  Besteller  über  alle erforderlichen Genehmigungen zum Kauf und Verkauf entsprechender Produkte verfügt; der Besteller wird dies auf Anfrage hin nachweisen. 

3. Verträge kommen nur durch Ausführung der Bestellung durch Saxonia zustande, auch wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann gemäß §§ 1 ff. HGB handelt. 

III. Lieferung 

1. Eingehende Aufträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Bei einem Bestelleingang montags bis donnerstags bis 16 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb einer Regellaufzeit von 24 Stunden. In Ausnahmefällen können auch 48 Stunden möglich sein. Bei einem Bestelleingang freitags erfolgt der Versand am darauffolgenden Montag. 

2. Die Einhaltung der vorgenannten Lieferzeiten setzt die Lieferfähigkeit von Saxonia voraus. 

3.  Lieferverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb  des Einflussbereichs von Saxonia liegenden und von Saxonia nicht zu vertretenden Ereignissen – z. B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe („Störungen“) –  verlängern die Lieferzeiten um ihre Dauer; der Besteller wird vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert diese länger als vier Wochen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

4. Werden die Lieferzeiten nicht eingehalten, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Saxonia die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachlieferung erfolglos verstrichen ist. 

5. Bei Produkten, die rohstoff- und fabrikationsbedingt vorübergehend nur begrenzt herstellbar sind, behält Saxonia sich das Recht zu Teillieferungen vor. In diesem Fall ist Saxonia berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. 

6.  Die  Überschreitung  eines  vereinbarten  Liefertermins  berechtigt  den  Besteller  nicht  zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag; ein Recht zum Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung steht dem Besteller erst nach Ablauf einer Saxonia eingeräumten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu. 

IV. Preise 

1.  Alle von Saxonia genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwehrsteuer. Innerhalb Deutschlands berechnet Saxonia eine Versandkostenpauschale i.H.v. 5,90 €; bei Versand ins Ausland sind die Kosten vom Besteller zu tragen. 

2.  Soweit  der  Besteller  eine  spezielle  Verpackung,  einen  speziellen  Versandweg  oder  eine spezielle Versandart verlangt, stellt Saxonia dem Besteller die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung. 

V. Versand 

1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt Saxonia vorbehalten. 

2. Der Versand erfolgt auf Gefahr von Saxonia. 

3.Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen CIF (benannter Bestimmungsort) (Incoterms®2020). „Benannter Bestimmungsort“ ist der zwischen den Parteien jeweils vereinbarte Ort der (An) Lieferung. 

VI. Beanstandungen und Rücksendungen 

1.  Rechte  des  Bestellers  wegen  Mängeln  setzen  voraus,  dass  er  die  gelieferten  Produkte unverzüglich nach Übergabe überprüft und Saxonia die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe, in schriftlicher oder Textform (§ 126b BGB) (E-Mail-Adresse: [email protected]) einschließlich einer Foto-Dokumentation rügt. 

2.  Bei  verborgenen  Mängeln  muss  die  Rüge  unverzüglich  nach  Feststellung  des  Mangels erfolgen. 

3. Bei jeder Mängelrüge kann Saxonia die Rücksendung der beanstandeten Produkte verlangen; die Kosten der Rücksendung trägt Saxonia. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und war dies dem Besteller vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Saxonia zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (z. B. Versandkosten) verpflichtet. 

4. Mangelfreie Produkte dürfen nur mit dem vorherigen ausdrücklichen Einverständnis von Saxonia zurückgesandt  werden. Die Erteilung dieses  Einverständnisses steht im freien Ermessen von Saxonia. 

VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln 

1.  Mängelgewährleistungsansprüche  des  Bestellers  werden  nach  Wahl  von  Saxonia durch kostenlose  Beseitigung  des  Mangels  oder  ersatzweise  Lieferung  mangelfreier  Produkte (gemeinsam „Nacherfüllung“) erfüllt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Saxonia.  

2. Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen bei Überschreiten des Verfalldatums der Produkte oder  wenn  Mängel  aus  vom  Besteller  zu  vertretenden  Gründen  eintreten  (z.B.  aufgrund unsachgemäßer  Behandlung  oder  Lagerung  oder  unsachgemäßen  Transports  der  Produkte), sofern die Mängel nicht von Saxonia zu vertreten sind. 

3. Schlägt die Nacherfüllung durch Saxonia fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Saxonia diese nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl (i) den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten und (ii) Schadensersatz gemäß Ziffer VIII. oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. 

VIII. Schadensersatz 

1.  Vorbehaltlich  der  Regelung  in  Ziffer VIII.2  wird  die  gesetzliche  Haftung  von  Saxonia für Schadensersatz wie folgt beschränkt:  (i)  Saxonia haftet  der  Höhe  nach  begrenzt  auf  den  bei  Vertragsschluss  typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht  fahrlässige  Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (ii) Saxonia haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (iii) Saxonia haftet nicht für Schäden, wenn und soweit diese dadurch eintreten, dass der Besteller die Produkte verändert, sei es, dass die Veränderung die Verpackung, die Verpackungsbeilage oder  ein  sonstiges  Merkmal  betrifft,  welches  der  Information,  der  Sicherheit  oder  der Rückverfolgbarkeit der Produkte dient. 

2.  Die  vorgenannte  Haftungsbeschränkung  gilt  nicht  in  den  Fällen  zwingender  gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaft verursachten Gesundheits- oder Körperschäden. 

3.  Der  Besteller  ist  verpflichtet,  angemessene  Maßnahmen  zur  Schadensabwehr  und Schadensminderung zu treffen. § 254 BGB findet Anwendung. 

IX. Zahlung 

1. Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. 

2. Nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung gewähren wir Skonto in Höhe von 1,5 %. Die Abbuchung  erfolgt  zehn  Tage  nach  Rechnungsdatum.  Gemäß  den  SEPA-Richtlinien  gilt  die Rechnung als Zahlungsavis (Pre-Notification). 

3. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein  Gegenanspruch  auf  dem  gleichen  Vertrag  beruht  oder  unbestritten  oder  rechtskräftig festgestellt ist. 

5. Im Falle des Verzuges ist Saxonia berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 

6.  Bei  Bekanntwerden  der  Gefahr  mangelnder  Leistungsfähigkeit  des  Bestellers  ist  Saxonia berechtigt, die Belieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die  Vorauszahlungen  oder  Sicherheitsleistungen  auch  nach  Ablauf  einer  angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Saxonia von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Ipsen vorbehalten. 

X. Eigentumsvorbehalt 

1.  Die  Produkte  gehen  erst  dann  in  das  Eigentum  des  Bestellers  über,  wenn  dieser  seine gesamten  Verbindlichkeiten  aus  der  Geschäftsverbindung  mit  Saxonia erfüllt  hat.  Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei laufender Rechnung zur Sicherung der Saxonia zustehenden Saldoforderung bestehen. 

2.  Der  Besteller  ist  jedoch  berechtigt,  die  unter  Eigentumsvorbehalt  stehenden  Produkte („Vorbehaltsprodukte“) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.  Der Besteller ist nicht  berechtigt,  die  Vorbehaltsprodukte  zu  verpfänden,  zur  Sicherheit  zu  übereignen  oder sonstige das Eigentum von Ipsen gefährdende Verfügungen zu treffen. 

3.  Die  aus  dem  Weiterverkauf  der  Vorbehaltsprodukte  entstehenden  Forderungen  tritt  der Besteller  bereits  jetzt  sicherungshalber  an  Saxonia ab.  Veräußert  der  Besteller  die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem Gegenwert in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der an den Besteller gelieferten Ware zuzüglich einer Sicherheitsmarge in Höhe von 10 % entspricht. 

4.  Der  Besteller  ist  widerruflich  ermächtigt,  die  an  Saxonia abgetretenen  Forderungen treuhänderisch  für  Saxonia im  eigenen  Namen  einzuziehen.  Saxonia ist  berechtigt  diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen (wie beispielsweise der Zahlung) in Verzug ist. Im Fall des Widerrufs ist Saxonia berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. 

5.  Der  Besteller  wird  Saxonia jederzeit  alle  Informationen,  die  zur  Geltendmachung  und Durchsetzung der Saxonia gegenüber den Vorbehaltskäufern zustehenden Forderungen notwendig sind, zur Verfügung stellen. Dies schließt die Übergabe von Dokumenten und Urkunden, z. B. Buchauszügen, wie Rechnungs-/Debitorenlisten, Mahnschreiben, sonstige Korrespondenz o.ä.m. ein. 

6. Sofern Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen oder auf diese zugreifen hat der Besteller  Saxonia sofort  und  unter  Übergabe  der  notwendigen  Unterlagen  dies  schriftlich anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten für die Durchsetzung der Rechte an der Vorbehaltsware trägt der Besteller. 

7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln. 

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Saxonia um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. 

9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Saxonia berechtigt,  die  Vorbehaltsprodukte  herauszuverlangen und zwecks  Befriedigung  fälliger Forderungen  gegen  den  Besteller  anderweitig  zu  verwerten.  Verlangt  Saxonia die  Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

XI. Gewerbliche Schutzrechte  

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte und das geistige Eigentum an den Produkten von Saxonia zu beachten und diese nicht zu verletzen. 

2. Saxonia behält sich alle Rechte an Mustern und überlassenen Produktinformationen vor. 

3.  Sollte  der  Besteller  Kenntnis  von  Verletzungen  gewerblicher  Schutzrechte  oder  geistigen Eigentums von  Saxonia durch Dritte erlangen, ist  er verpflichtet,  Saxonia unverzüglich über diese Verletzungen und deren Verursacher zu informieren. 

XII. Schlussbestimmungen 

1.  Änderungen  und  Ergänzungen des Vertrages und/oder  dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden  bedürfen  der  Schriftform.  Dies  gilt  auch  für  eine  Abänderung  dieses Schriftformerfordernisses. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das jeweils zuständige Gericht am Sitz von Saxonia. Saxonia ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 

3.  Es gilt das  Recht der  Bundesrepublik Deutschland;  die Geltung  des  Übereinkommens der Vereinten  Nationen  über  Verträge  über  den  Internationalen  Warenkauf  (CISG)  ist ausgeschlossen. 

4. Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne Klauseln des Vertrages oder dieser  Lieferbedingungen  entgegen  ihren  derzeitigen  Vorstellungen  als  unwirksam  erweisen könnten.  Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages  und/oder  dieser  Lieferbedingungen  ausschließen.  Bei  Unwirksamkeit  einzelner Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sollen der Vertrag und diese Lieferbedingungen  daher  nicht  nur  im  Zweifel,  sondern  stets  wirksam  bleiben.  Die  Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen und wirksam sind. 

Stand der Information: Juni 2021