AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Saxonia Diagnostics GmbH, Nossen („Saxonia“)
I. Anwendungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) finden auf sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Saxonia Anwendung.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn Saxonia diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsschluss
1. Angebote von Saxonia erfolgen stets freibleibend.
2. Ein Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Besteller über alle erforderlichen Genehmigungen zum Kauf und Verkauf entsprechender Produkte verfügt; der Besteller wird dies auf Anfrage hin nachweisen.
3. Verträge kommen nur durch Ausführung der Bestellung durch Saxonia zustande, auch wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann gemäß §§ 1 ff. HGB handelt.
III. Lieferung
1. Eingehende Aufträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Bei einem Bestelleingang montags bis donnerstags bis 16 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb einer Regellaufzeit von 24 Stunden. In Ausnahmefällen können auch 48 Stunden möglich sein. Bei einem Bestelleingang freitags erfolgt der Versand am darauffolgenden Montag.
2. Die Einhaltung der vorgenannten Lieferzeiten setzt die Lieferfähigkeit von Saxonia voraus.
3. Lieferverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Saxonia liegenden und von Saxonia nicht zu vertretenden Ereignissen – z. B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe („Störungen“) – verlängern die Lieferzeiten um ihre Dauer; der Besteller wird vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert diese länger als vier Wochen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Werden die Lieferzeiten nicht eingehalten, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Saxonia die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachlieferung erfolglos verstrichen ist.
5. Bei Produkten, die rohstoff- und fabrikationsbedingt vorübergehend nur begrenzt herstellbar sind, behält Saxonia sich das Recht zu Teillieferungen vor. In diesem Fall ist Saxonia berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
6. Die Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins berechtigt den Besteller nicht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag; ein Recht zum Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung steht dem Besteller erst nach Ablauf einer Saxonia eingeräumten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu.
IV. Preise
1. Alle von Saxonia genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwehrsteuer. Innerhalb Deutschlands berechnet Saxonia eine Versandkostenpauschale i.H.v. 5,90 €; bei Versand ins Ausland sind die Kosten vom Besteller zu tragen.
2. Soweit der Besteller eine spezielle Verpackung, einen speziellen Versandweg oder eine spezielle Versandart verlangt, stellt Saxonia dem Besteller die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung.
V. Versand
1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt Saxonia vorbehalten.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr von Saxonia.
3.Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen CIF (benannter Bestimmungsort) (Incoterms®2020). „Benannter Bestimmungsort“ ist der zwischen den Parteien jeweils vereinbarte Ort der (An) Lieferung.
VI. Beanstandungen und Rücksendungen
1. Rechte des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Übergabe überprüft und Saxonia die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe, in schriftlicher oder Textform (§ 126b BGB) (E-Mail-Adresse: [email protected]) einschließlich einer Foto-Dokumentation rügt.
2. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen.
3. Bei jeder Mängelrüge kann Saxonia die Rücksendung der beanstandeten Produkte verlangen; die Kosten der Rücksendung trägt Saxonia. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und war dies dem Besteller vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Saxonia zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (z. B. Versandkosten) verpflichtet.
4. Mangelfreie Produkte dürfen nur mit dem vorherigen ausdrücklichen Einverständnis von Saxonia zurückgesandt werden. Die Erteilung dieses Einverständnisses steht im freien Ermessen von Saxonia.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers werden nach Wahl von Saxonia durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung mangelfreier Produkte (gemeinsam „Nacherfüllung“) erfüllt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Saxonia.
2. Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen bei Überschreiten des Verfalldatums der Produkte oder wenn Mängel aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten (z.B. aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung oder unsachgemäßen Transports der Produkte), sofern die Mängel nicht von Saxonia zu vertreten sind.
3. Schlägt die Nacherfüllung durch Saxonia fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Saxonia diese nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl (i) den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten und (ii) Schadensersatz gemäß Ziffer VIII. oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
VIII. Schadensersatz
1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VIII.2 wird die gesetzliche Haftung von Saxonia für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) Saxonia haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (ii) Saxonia haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (iii) Saxonia haftet nicht für Schäden, wenn und soweit diese dadurch eintreten, dass der Besteller die Produkte verändert, sei es, dass die Veränderung die Verpackung, die Verpackungsbeilage oder ein sonstiges Merkmal betrifft, welches der Information, der Sicherheit oder der Rückverfolgbarkeit der Produkte dient.
2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaft verursachten Gesundheits- oder Körperschäden.
3. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. § 254 BGB findet Anwendung.
IX. Zahlung
1. Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.
2. Nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung gewähren wir Skonto in Höhe von 1,5 %. Die Abbuchung erfolgt zehn Tage nach Rechnungsdatum. Gemäß den SEPA-Richtlinien gilt die Rechnung als Zahlungsavis (Pre-Notification).
3. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Im Falle des Verzuges ist Saxonia berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6. Bei Bekanntwerden der Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers ist Saxonia berechtigt, die Belieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Saxonia von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Ipsen vorbehalten.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die Produkte gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Saxonia erfüllt hat. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei laufender Rechnung zur Sicherung der Saxonia zustehenden Saldoforderung bestehen.
2. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Ipsen gefährdende Verfügungen zu treffen.
3. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsprodukte entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an Saxonia ab. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem Gegenwert in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der an den Besteller gelieferten Ware zuzüglich einer Sicherheitsmarge in Höhe von 10 % entspricht.
4. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Saxonia abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Saxonia im eigenen Namen einzuziehen. Saxonia ist berechtigt diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen (wie beispielsweise der Zahlung) in Verzug ist. Im Fall des Widerrufs ist Saxonia berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
5. Der Besteller wird Saxonia jederzeit alle Informationen, die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Saxonia gegenüber den Vorbehaltskäufern zustehenden Forderungen notwendig sind, zur Verfügung stellen. Dies schließt die Übergabe von Dokumenten und Urkunden, z. B. Buchauszügen, wie Rechnungs-/Debitorenlisten, Mahnschreiben, sonstige Korrespondenz o.ä.m. ein.
6. Sofern Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen oder auf diese zugreifen hat der Besteller Saxonia sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dies schriftlich anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten für die Durchsetzung der Rechte an der Vorbehaltsware trägt der Besteller.
7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Saxonia um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Saxonia berechtigt, die Vorbehaltsprodukte herauszuverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig zu verwerten. Verlangt Saxonia die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte und das geistige Eigentum an den Produkten von Saxonia zu beachten und diese nicht zu verletzen.
2. Saxonia behält sich alle Rechte an Mustern und überlassenen Produktinformationen vor.
3. Sollte der Besteller Kenntnis von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder geistigen Eigentums von Saxonia durch Dritte erlangen, ist er verpflichtet, Saxonia unverzüglich über diese Verletzungen und deren Verursacher zu informieren.
XII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das jeweils zuständige Gericht am Sitz von Saxonia. Saxonia ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne Klauseln des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen entgegen ihren derzeitigen Vorstellungen als unwirksam erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ausschließen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sollen der Vertrag und diese Lieferbedingungen daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen und wirksam sind.
Stand der Information: Juni 2021